Vereinssatzung
Die hier veröffentlichte Satzung ist seit dem 22.06.2010 gültig.Satzung des Bowlingclubs Pin Ghosts Jena e.V
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Bowling Club Pin Ghosts Jena e.V." mit Sitz in Jena und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Jena mit der Nummer VR 1105 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Betreibung und Förderung des Freizeit-Bowlingsportes sowie die Organisation und Durchführung des Freizeitsportes und Wettspielbetriebes. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Senioren verwirklicht.§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein führt einmal in der Woche regelmäßig Übungsstunden durch und fördert in gesonderten, ebenfalls einmal pro Woche stattfindenden, regelmäßigen Übungseinheiten Jugendliche und neue Mitglieder.§4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können alle Personen über 18 Jahre werden. Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt in Schriftform. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter. Über Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.§5 Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühr
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch- freiwilligen Austritt
- Ausschluss aus dem Verein
- mit dem Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des laufenden Jahres zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat (unsportliches Verhalten, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages u.s.w.). Bei Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr werden die eingezahlten Beiträge nicht zurückerstattet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. Weitere Angaben, soweit diese sich aus der Satzung ergeben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder mindestens ¼ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies gegenüber dem Vorstand verlangen.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann auf 6 Mitglieder um die Funktionen des Sportwartes, des Pressewartes und des Jugendwartes erweitert werden.§10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglied des Vorstandes kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode bzw. bis zur Neuwahl des Vorstandes.§11 Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden. Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:- Führung der Geschäfte des Vereins unter dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- die Beitragskassierung
- die Einberufung von Mitgliederversammlungen
- die Bestellung von Mitgliedern in Ausschüsse
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern








